Die optimale Verteidigungsstrategie für Ihr Strafverfahren!

Ein Strafverfahren ist eine spannende Sache, wie Sie leicht in Literatur und Fernsehen feststellen können. Doch wenn Sie einmal selbst ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten, dann ist es vor allem eines: belastend!

Die Ungewissheit über die eigene Zukunft ist dabei meist das größte Problem, gerade wenn man zum ersten Mal mit einem Strafverfahren konfrontiert wird.

Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung als Strafverteidiger in Nürnberg kann ich Ihnen die Ungewissheit nehmen und behilflich sein, sich auf das Strafverfahren vorzubereiten und die optimale Verteidigungsstrategie für Sie zu entwickeln.

Was Sie hier erhalten können:

1. Jederzeit

Gemäß § 137 StPO können Sie jederzeit einen Rechtsanwalt zurate ziehen. Jederzeit meint in der Tat jederzeit. Lassen Sie sich also auf gar keinen Fall etwas anderes erzählen („Der Anwalt kann Ihnen auch nicht sagen, was Sie sagen sollen. Er war nämlich nicht dabei!“) und bestehen Sie darauf, einen Anwalt kontaktieren zu dürfen. Er und nur er wird Ihnen sagen, wie Sie sich verhalten sollen. Damit Sie mich auch jederzeit erreichen können, habe ich einen 24 Stunden erreichbaren Strafverteidigernotruf unter der Rufnummer 0176/84 72 11 63 für Sie eingerichtet.

„Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.“
- § 137 I StPO -

2. Vertretung in einem Strafverfahren

Ihre Vertretung im Ermittlungsverfahren

Bevor Anklage erhoben werden kann, müssen die Ermittlungsbehörden gegen die Beschuldigten ermitteln und Beweise sichern. Das findet üblicherweise im sogenannten Ermittlungsverfahren statt. Ich übernehme den Umgang mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft und halte Ihnen den Rücken frei, damit Sie sich auf Ihr normales Leben konzentrieren können. Ich stelle Beweisanträge und rege Ermittlungen an, die zu Ihrer Entlastung führen. Im Idealfall verhindere ich, dass es zu einer Anklage kommt.

„Der unmündige Untertan ruft die Polizei. Der mündige Bürger informiert seinen Anwalt.“
- Nikolaus Cybinski -

Vertretung vor den Gerichten

Wenn Sie angeklagt werden, trete ich vor Gericht auf und sorge dafür, dass Ihre Rechte als Beschuldigter beachtet werden. Ich stimme die Verteidigungsstrategie mit Ihnen ab und versuche, das für Sie beste Ergebnis zu erzielen, unabhängig davon, welchen Aufwand dies bedeutet. Da ich vor Ort tätig bin, kenne ich die Richter und den Staatsanwalt aus früheren Verhandlungen und kann die Prozesssituation auch außerhalb des Gesetzes einschätzen.

„Fürchte nicht das Gesetz, fürchte den Richter!“
- russisches Sprichwort -

Vertretung im Rechtsmittelverfahren

Oft werden Strafverfahren von unerfahrenen Beteiligten falsch eingeschätzt („Ich bin unschuldig, ich brauche daher keinen Anwalt!“). Sie gehen blauäugig in die Verhandlung und wundern sich anschließend, warum sie bestraft wurden.

„Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.“
- Dieter Hildebrandt -

Spätestens dann empfiehlt es sich, einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen, der die Situation richtig einschätzt und die erforderlichen Schritte einleiten kann. Doch Eile ist geboten! Gegen ein Strafurteil kann nur binnen einer Woche Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt werden.

3. Kompetente Beratung

Die deutschen Gesetze sind inzwischen uferlos geworden. Wer sich nicht täglich damit beschäftigt, verliert schnell den Überblick. Nichts ist so gefährlich wie unvollständiges Halbwissen. Ich bilde mich stetig fort und kann Ihnen daher jederzeit mit Rat und Tat zur Seite stehen. Gerade in einem emotional meist sehr belastenden Strafverfahren ist die Beiziehung eines erfahrenen und kühlen Kopf bewahrenden Rechtsanwalts von entscheidender Bedeutung.

„Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen.“
- Tacitus -

4. Pflichtverteidigungen

Sie möchten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, können sich aber einen Anwalt nicht leisten?

Für solche Fälle hat das Gesetz die Pflichtverteidigung vorgesehen.

Was ist ein Pflichtverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger ist letztlich ein „ganz normaler Anwalt“, der aber seine Vergütung nicht vom Mandanten sondern vom Staat erhält. Die Begriffe „Prozesskostenhilfe“, „Armenrecht“ oder „Beratungshilfe“ meinen das gleiche, nur in einem Strafverfahren spricht man eben von einem Pflichtverteidiger. Natürlich zahlt der Staat dem Pflichtverteidiger weniger als es in der freien Wirtschaft üblich ist.

Wann bekommt man einen Pflichtverteidiger

Wann man einen Pflichtverteidiger erhält, ist in § 140 I. StPO geregelt. Die häufigsten Gründe sind folgende:

  • wenn man sich in Untersuchungshaft befindet oder
  • wenn einem ein Verbrechen (d. h. Mindeststrafe 1 Jahr) zur Last liegt.

Nach § 140 II. StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers ferner möglich, wenn die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage es gebietet. Hier kann man sich die Faustformel merken:

„Wenn die Straferwartung 1 Jahr oder mehr beträgt, hat man einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger!“

Ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, ist für einen Laien oft schwer zu beurteilen. Haben Sie daher keine Scheu, mich anzurufen und mir Ihren Fall zu schildern.

Wer bestimmt den Pflichtverteidiger?

Grundsätzlich können Sie Ihren Pflichtverteidiger selber wählen. Hier sollte man aber Eines unbedingt beachten: Wenn ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, erhält man gewöhnlich mit der Anklage eine Aufforderung des Gerichts, binnen 1 Woche den Anwalt zu benennen, den man als Pflichtverteidiger haben möchte. Wenn man diese Frist versäumt, dann bestimmt das Gericht den Pflichtverteidiger selbst.

Diesen auszuwechseln gestaltet sich dann oft als schwierig!

Wenn Sie also ein solches Schreiben erhalten, sollten Sie sich unverzüglich bei Anwalt Ihres Vertrauens melden.

Dienstleistungen

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Allgemeines Strafrecht
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Kapitalstrafrecht
  • Sexualstrafrecht
  • Steuerstrafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Nebenklage
  • Jugendstrafrecht
  • Verkehrsstrafrecht
  • andere Strafrechtsgebiete auf Anfrage

Begrüßungsvideo


Kontakt

Rechtsanwalt Reinhard Kotz
Ludwigstr. 67
90402 Nürnberg

Tel: 0911 / 860 446 35
Fax: 0911 / 860 446 36
Mail: info@reinhard-kotz.de

Weitere Kontaktmöglichkeiten

„Früher dachte ich, alles dreht sich immer nur ums Geld – heute weiß ich, dass es tatsächlich so ist!“
- Oscar Wilde -